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   BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U   

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https://dejure.org/1965,1808
BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U (https://dejure.org/1965,1808)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1965 - III 1/63 U (https://dejure.org/1965,1808)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1965 - III 1/63 U (https://dejure.org/1965,1808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsteuerbefreiung von Ländereien, die verpachtet sind und deren Pachteinnahmen zur Besoldung von Geistlichen verwendet werden - Begriff der "Dienstgrundstücke" eines Geistlichen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 83, 180
  • BStBl III 1965, 566
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-85/09

    Portela / Kommission

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Die Steuerfreiheit kommt vielmehr auch den Dienstgrundstücken und den Dienstwohnungen zustatten, die erst seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes erworben worden sind (vgl. Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 85/09 vom 29. April 1910, OVGE Bd. 57 S. 145).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Dieses Gesetz ordnete in § 3 folgendes an: "Abgesehen von den nach § 2 zu übernehmenden Lasten sind Lasten auf den Grundbesitz der gedachten Stellen -- gemeint sind die Dienststellen der Geistlichen usw. -- nicht zu veranlagen." Das Preußische Oberverwaltungsgericht kommt dementsprechend in der Entscheidung VIII C 151/09 vom 28. Juni 1910 (OVGE Bd. 57 S. 148) zu dem Ergebnis, daß im Gebiet der ehemaligen Provinz Hannover eine Gemeinde-Grundsteuer von einem der Dotation einer geistlichen Stelle dienenden Grundstück nicht erhoben werden könne.
  • BFH, 10.07.1959 - III 283/58 U

    Dienstwohnung eines Kirchendieners als Dienstwohnung bei ihrer Weitervermietung

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Die Vorinstanz führte auch zutreffend aus, daß als Dienstgrundstücke Grundstücke der Kirchengemeinden nicht schon deshalb gelten, weil deren Ertrag von den Kirchengemeinden zum Unterhalt der Geistlichen verwendet wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 283/58 U vom 10. Juli 1959, BStBl 1959 III S. 368, Slg. Bd. 69 S. 283, und Nöll-Freund-Surén, a. a. O., § 24 Anm. 19 unter Buchstabe c).
  • BFH, 23.07.1954 - III 177/53 U

    Freiheit der Dienstgrundstücke der Geistlichen von den Gemeindeauflagen nach der

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Die Grundsteuerfreiheit blieb vielmehr auf Grund der positiven Vorschrift im Artikel 8 Abs. 2 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 bestehen (Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 1903, Preußisches Verwaltungsblatt, 24. Jahrgang, S. 548; Urteil des Bundesfinanzhofs III 177/53 U vom 23. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 283, Slg. Bd. 59 S. 192).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, daß nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Dienstgrundstücke eines Geistlichen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes grundsätzlich die Grundstücke sind, die unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt sind und über deren Nutzungsart und Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat (vgl. die Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 109/09 vom 5. April 1910, OVGE Bd. 56 S. 178; VIII C 355/12 vom 21. Oktober 1913, OVGE Bd. 65 S. 157; VIII C 92/13 vom 28. November 1913, OVGE Bd. 66 S. 165, und die in diesen Entscheidungen angeführte weitere Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-46/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 2 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 will aber, wie das Oberverwaltungsgericht entschieden hat (Entscheidung II C 46/07 vom 19. April 1907, OVGE Bd. 50 S. 103), nach seinem Wortlaut und Wortsinn nur die Fälle treffen, in denen das Stellenvermögen oder die Einkünfte der Pfarrstelle sich bei Inkrafttreten des Gesetzes im Nießbrauch des Pfarrers befanden und dieser Nießbrauch auf Grund des Gesetzes weggefallen ist.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U
    Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, daß nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Dienstgrundstücke eines Geistlichen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes grundsätzlich die Grundstücke sind, die unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt sind und über deren Nutzungsart und Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat (vgl. die Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 109/09 vom 5. April 1910, OVGE Bd. 56 S. 178; VIII C 355/12 vom 21. Oktober 1913, OVGE Bd. 65 S. 157; VIII C 92/13 vom 28. November 1913, OVGE Bd. 66 S. 165, und die in diesen Entscheidungen angeführte weitere Rechtsprechung).
  • BFH, 09.07.1971 - III R 30/70

    Ehemalige Provinz Hannover - Grundbesitz - Pfarrerbesoldung - Entziehung des

    In diesem Gebiet waren die Dienstgrundstücke der Geistlichen nach dem vor dem 1. April 1938 geltenden preußischen Landesrecht von der Grundsteuer befreit (vgl. Urteil des BFH III 1/63 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 180, BStBl III 1965, 566, mit Nachweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Dienstgrundstück eines Geistlichen im Sinn des preußischen Rechts nur dann anzunehmen, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt ist und der Stelleninhaber über dessen Nutzungsart und Erträgnisse zu befinden hat (BFH-Urteil III 1/63 U, a. a. O.).

    Wie der Senat schon mit Urteil III 1/63 U (a. a. O.) entschieden hat, betrifft diese Erweiterung des Grundsteuerprivilegs nach Wortlaut und Wortsinn der maßgebenden Gesetze aber nur die Fälle, in denen das Stellenvermögen bei Inkrafttreten des Gesetzes dem Nießbrauch des Stelleninhabers unterlag und dieser Nießbrauch aufgrund des Gesetzes dem Stelleninhaber entzogen und die Verwaltung des Stellenvermögens auf die Kirchengemeinde übertragen wurde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - 3 K 2099/05

    Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundsteuerbefreiung -

    Bei dem Grundstück handele es sich um ein so genanntes fiktives Dienstgrundstück im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 30. Juli 1965, III 1/63 U (Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1965, 566).
  • BFH, 09.07.1971 - III R 19/69

    Dienstgrundstück eines Geistlichen - Dienstgrundstück eines Kirchendieners -

    Dies kam nicht nur in den Beratungen des Bundestags von 1951 über die Wiedereinführung der landesrechtlichen Grundsteuerprivilegien für Dienstgrundstücke der Geistlichen und Kirchendiener zum Ausdruck, in denen davon gesprochen wurde, daß das frühere Landesrecht ein buntscheckiges Bild bot (vgl. Protokoll über die 158. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 9. Juli 1951 S. 6332 C ff.), sondern es zeigt auch das BFH-Urteil III 1/63 U vom 30. Juli 1965 (BFH 83, 180, BStBl III 1965, 566).
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